Kanton Tessin

Artikel 36 der Tessiner Bauvorschriften verlangt bei Modernisierungen von Aufzügen oder der Installation von Ersatzanlagen einen Baubewilligungsprozess sowie eine Endabnahme durch ein zertifiziertes Unternehmen. Bei Modernisierungen von Liften müssen zudem folgende sieben Gefährdungspunkte aus der europäischen SNEL (Safety Norm for Existing Lifts) behoben werden:

  • Schlechte Anhaltegenauigkeit des Antriebsystems
  • Ungeeignetes Glas an den Schachttüren
  • Kritisches Verhältnis von Nutzfläche zu Nennlast
  • Kabinen ohne Kabinenabschlusstür
  • Fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine
  • Fehlende oder unzulängliche Puffer
  • Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung

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