Kanton Nidwalden
Gemäss Artikel 58 im Obligationenrecht haften Eigentümer für Schäden, die aus mangelhaftem Unterhalt eines Bauwerks entstehen. Aufzüge zählen ebenfalls dazu. Als mangelhaft gelten Lifte, die nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Dieser Stand wird in der Schweiz durch die SIA-Norm 370.80 definiert, die der europäischen Sicherheitsnorm SNEL (Safety Norm for Existing Lifts) entspricht. Im Falle eines Unfalls dient die SIA-Norm als Basis für eine Beurteilung.